1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer”) in Bezug auf die von der InMode Germany GmbH („Verkäufer”) verkauften Produkte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.2. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und der Verkäufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware”). Unberücksichtigt bleibt, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).). „Geräte” sind modulare Plattformen zur Durchführung von Haut- und Körperbehandlungen mittels verschiedener Technologien. „Applikatoren” sind abhängig von der jeweiligen Behandlung mit den Geräten zu verbindende Handstücke. „Verbrauchsmaterialien” sind medizinisch-ästhetische Produkte, die im Rahmen der Haut-und Körperbehandlungen zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. eine Bestätigung in Textform maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrages (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) anzugeben.
1.6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass jenen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften — auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist — in den Grenzen, in denen sie nicht durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Geräte
2.1.1. Für die Bestellung von Geräten gibt der Käufer eine verbindliche Bestellung („Angebot”) per E-Mail, Telefon, Fax oder per Brief in Form eines Bestellformulars ab. In dem Angebot ist die zum Kauf beabsichtigte Ware ausdrücklich genannt. Das Bestellformular enthält die für die jeweilige Ware gültigen Preise.
2.1.2. Sofern eine Finanzierung als Zahlungsmethode gewählt wird, hängt die Annahme des Angebots durch den Verkäufer von der Finanzierungszusage des Finanzierungsinstituts ab.
2.1.3. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Auftragsbestätigung zusendet
2.2. Verbrauchsmaterialien und Applikatoren
2.2.1. Der Käufer kann ein verbindliches Angebot per E-Mail, Telefon, Fax oder über das Onlinesystem abgeben. Beim Kauf über das Onlinesystem wird die zum Kauf beabsichtigten Ware durch Anklicken des Buttons [kostenpflichtig bestellen] verbindlich bestellt.
2.2.2. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Verkäufer eine Auftragsbestätigung an den Käufer versendet.
2.3. Alle Proben, Zeichnungen, beschreibenden Unterlagen oder Werbematerialien, die vom Verkäufer herausgegeben wurden, sowie alle Beschreibungen der Ware oder Illustrationen, die in Katalogen oder Broschüren oder auf der Internetseite des Verkäufers enthalten sind, werden ausschließlich zum dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung von der in ihnen beschriebene Ware zu vermitteln. Sie werden nicht Bestandteil des Vertrages und haben keine vertragliche Bindungswirkung.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung der Ware erfolgt nur innerhalb Deutschlands und Österreichs mit DHL oder einem anderen von dem Verkäufer zu bestimmenden Versanddienstleister.
3.2 Die Ware wird an den in der Bestellung angegebenen Ort geliefert. Der Käufer stellt sicher, dass er die zustellungsfähige und korrekte Adresse angegeben hat.
3.3. Der Käufer wird über den Versand der Ware benachrichtigt und erhält eine Sendungsverfolgungsnummer per E-Mail. 3.4. Lieferung von Geräten
3.4.1. Die Lieferfrist für Geräte beträgt ca. 14 Tage, es sei in der Auftragsbestätigung ist eine abweichende Lieferfrist bestimmt.
3.4.2. Lieferungen von Geräten erfordern eine Unterschrift bei Zustellung und erfolgen während der Geschäftszeiten. Der Käufer stellt sicher, dass die Geräte persönlich durch ihn oder seine Angestellten angenommen werden.
3.4.3. Kann die Ware nicht gemäß Abschnitt 3.4.2 zugestellt werden, erfolgt keine ersatzweise Zustellung (z.B. durch Abgabe im Paketshop oder bei Nachbarn). Der Verkäufer wird eine erneute Zustellung veranlassen. Dadurch etwaig entstehende Kosten trägt der Käufer.
3.4.4. Der Käufer stellt sicher, dass die Geräte nach erfolgreicher Lieferung an einem sicheren und trockenen Ort gelagert werden. Der Käufer stellt sicher, dass die Ware nicht ausgepackt und montiert wird. Die Montage und Inbetriebnahme erfolgt ausschließlich durch den Verkäufer an einem mit dem Käufer abgestimmten Zeitpunkt („Abnahmetermin”).
3.5. Lieferung von Verbrauchsmaterialien und Applikatoren
Die Lieferfrist für Verbrauchsmaterialien und Applikatoren innerhalb Deutschlands beträgt ca. 3-5 Tage und ca. 5-7 Tage für einen Versand nach Österreich.
3.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
3.7. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Ware, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder durch Verschulden des Käufers verursacht werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, Krieg, Energieknappheit, behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers.
4. Abnahme
4.1. Geräte
4.1.1. Die Abnahme der Geräte erfolgt gemäß Abschnitt 3.4.4 bei der Inbetriebnahme gemeinsam mit dem Verkäufer. Die Parteien vereinbaren nach Vertragsschluss hierzu einen Abnahmetermin.
4.1.2. Beim Abnahmetermin fertigen die Parteien ein Abnahmeprotokoll an. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls erkennt der Käufer an, dass das Gerät ohne Mängel geliefert wurde (i.S.v. § 377 HGB).
4.1.3. Beim Abnahmetermin führt der Verkäufer eine Funktionsprüfung des Gerätes durch. Zudem erhalten der Käufer sowie seine Mitarbeiter eine technische Einweisung über die ordnungsgemäße Verwendung des Geräts durch den Verkäufer. Die erfolgreiche Durchführung der technischen Einweisung wird im Medizinproduktebuch festgehalten und von Käufer und Verkäufer unterzeichnet.
4.2. Verbrauchsmaterialien und Applikatoren
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel (einschl. Vollständigkeit der Lieferung) zu prüfen und den Verkäufer schriftlich über etwaige Mängel zu informieren. Beschädigte Ware ist in ihrer Originalverpackung aufzubewahren. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
5.Preise und Zahlung
5.1. Der Preis für Geräte entspricht dem im Bestellformular festgelegten Preis und umfasst alle Kosten und Gebühren für die Verpackung, Versicherung und Lieferung.
5.2. Der Preis für die Verbrauchsmaterialien und Applikatoren ist exklusive Kosten für Verpackung und Versand. Die Versandkosten für Applikatoren betragen innerhalb Deutschlands 30€ (Expressversand 50€), bei einem Versand nach Österreich 50 € (Expressversand 70 €). Bei Bestellungen ab einem Gesamtbetrag von 700 € ist der Versand kostenlos.
5.3. Alle vom Käufer zu zahlenden Beträge sind zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen.
5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, den Preis für die Ware durch Mitteilung an den Käufer vor der Lieferung zu erhöhen, um einer wesentlichen Erhöhung der Materialkosten oder sonstiger Kosten für die Herstellung der Waren, der Transportkosten, der Steuern, Zölle, Abgaben und sonstiger öffentlicher oder behördlicher Abgaben Rechnung zu tragen. Der Käufer muss den erhöhten Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Anpassung des Kaufpreises durch den Verkäufer bestätigen. Bestätigt der Käufer den erhöhten Kaufpreis nicht, kann der Verkäufer den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen.
5.4. Sofern nicht gegenteilig vereinbart, ist der Kaufpreis sofort fällig und innerhalb von 14 Tage ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
5.5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Bei Zahlungsverzug fordert der Verkäufer Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB). Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6 Der Verkäufer ist zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten, auch aus anderen Verträgen mit dem Verkäufer, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
5.7 Der Käufer kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, wenn diese schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.8 Ist der Käufer in Zahlungsverzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, ist der Verkäufer berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Der Verkäufer darf in diesem Fall die gesamten Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig stellen und Sicherheiten verlangen.
5.9 Vorbehaltlich eines höheren Schadens berechnet der Verkäufer für jede Erstmahnung 10,00 € und für jede weitere angemessene Mahnung je 20,00 €.
5.10 Erfolgt die Abnahme einer abnahmereifen Ware bzw. Leistung trotz angemessener Frist ohne das Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig oder unvollständig, lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für die Lagerung berechnet der Verkäufer pro Monat der Abnahmeverzögerung eine Pauschale von 0,5% des Rechnungsbetrages.
6. Pflichten des Käufers
6.1. Geräte
6.1.1. Die Geräte dürfen nur nach vorheriger Funktionsprüfung und technischer Einweisung durch den Verkäufer entsprechend Abschnitt 4.1.3. verwendet werden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal für den Betrieb des Geräts geeignet, qualifiziert, geschult und erfahren ist.
6.1.2. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Käufer den fachgerechten Einsatz der Ware in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Gebrauchsanweisungen festgelegten Richtlinien zu beachten. Den Verkäufer trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Käufer beabsichtigten Einsatzzwecks der von ihm gelieferten Ware. Soweit für den Geschäftsbereich des Käufers verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Käufer verpflichtet, diese selbstständig zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion der gelieferten Ware im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und den Verkäufer insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
6.1.3. Der Käufer ist verpflichtet, das Gerät einmal jährlich durch den Verkäufer warten und eine Messkontrolle durchführen zu lassen.
6.1.4. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass Veränderungen jeglicher Art an dem Gerät unterbleiben und nur Originalteile des Verkäufers verwendet werden.
6.2. Verbrauchsmaterialien und Applikatoren
Verbrauchsmaterialien sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt. Der Käufer ist verpflichtet, die Verbrauchsmaterialien und Applikatoren ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht zu verändern und fachgerecht zu entsorgen.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Ist die Beschaffenheit der Waren (oder ein bes. Verwendungszweck) schriftlich vereinbart, muss die Ware dem entsprechen, um mangelfrei zu sein. Ohne eine solche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gilt das Gesetz.
7.2 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich über Mängelansprüche seiner Kunden informieren, die sich auf Waren des Verkäufers beziehen, andernfalls sind seine Mängelansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Der Käufer wird darüber hinaus Beweise in geeigneter Form sichern und dem Verkäufer zur Verfügung stellen. Der Verkäufer kann eine als mangelhaft gerügte Ware vom Käufer zum Zweck der Mangeluntersuchung (inkl. einer zerstörenden Untersuchung, sofern nötig) herausverlangen, ebenso wie die hierzu vorhandenen Belege, Muster und Packzettel. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder Unvollständigkeit der Ware sind ausgeschlossen, wenn er einer solchen, zumutbaren Aufforderung nicht nachkommt. Dies gilt auch für den Fall, dass Kunden des Käufers vom Verkäufer ihm gegenüber Mängelansprüche geltend machen, die sich auf Waren des Verkäufers beziehen.
7.3 Im Falle von Produktmängeln leistet der Verkäufer nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer ist erst dann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar und der Mangel nicht nur unerheblich ist. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 7.6.
7.4 Soweit Schäden durch die unsachgemäße Anwendung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Waren des Verkäufers verursacht werden und nicht auf dem Verschulden des Verkäufers beruhen, ist ihr Ersatz ausgeschlossen.
7.5 Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen verjähren gemäß Gesetz. Im Übrigen verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln zwölf Monate nach Gefahrübergang.
7.6 Der Verkäufer haftet uneingeschränkt soweit ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Für leichte oder normale Fahrlässigkeit und hierdurch verursachte Sach- oder Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Verzugsfall haftet der Verkäufer mit 0,5% des Wertes der verzögerten Leistung pro vollendeter Woche, maximal jedoch mit 5% dieses Wertes. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
7.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
8. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Verkäufer bleibt Eigentümer aller gelieferten Produkte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Käufer. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, bis zu einem Widerruf, den der Verkäufer jederzeit ohne Begründung erklären darf, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen oder mit anderen Sachen zu verbinden.
8.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wiederbeschaffungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Diese Abtretung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Eigentum verwahrt der Käufer unentgeltlich für den Verkäufer mit.
8.4 Der Käufer wird die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und ordnungsgemäß lagern.
8.5 Der Käufer tritt dem Verkäufer für den Fall der Weiterveräußerung bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden ab. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Sachen, gilt die Abtretung nur in Höhe des in der Rechnung des Verkäufers genannten Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Werden Gegenstände, an denen der Verkäufer gemäß Ziff. 8.3 Miteigentumsanteile hat, weiterveräußert, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab. Die genannten Abtretungen nimmt der Verkäufer hiermit an.
8.6 Der Käufer ist bis zu dem Widerruf des Verkäufers, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die von dem Verkäufer abgetretene Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen; dieses Recht erlischt auch ohne Widerruf, sobald sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer wird bei Bankeinzug durch Abreden mit der Bank sicherstellen, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Bank unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer nachkommen kann. Nach Aufforderung durch den Verkäufer wird er seinen Kunden die Vorausabtretung an den Verkäufer anzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
8.7 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 10%, gibt der Verkäufer entsprechende Sicherheiten nach seiner Wahl frei, wenn der Käufer dies verlangt.
8.8 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen)
oder anderen Abtretungen der in Ziff. 8.5 genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Er wird auf das Eigentum des Verkäufers im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hinweisen und den Verkäufer unverzüglich, auch schriftlich, informieren.
8.9 Ist der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.
9. Eigentumsvorbehalt bei Leasingfinanzierung
9.1 Entscheidet sich der Käufer für eine Finanzierung des Produktes über eine Leasinggesellschaft (Teil- oder Vollamortisationsleasing), so erfolgt die Übereignung des Produktes unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Zahlungseingangs des Kaufpreises durch die Leasinggesellschaft beim Verkäufer.
9.2 Bis zum vollständigen Zahlungseingang durch die Leasinggesellschaft bleibt das Produkt Eigentum des Verkäufers. Mit Zahlung durch die Leasinggesellschaft geht das Eigentum gemäß der zwischen Verkäufer und Leasinggesellschaft getroffenen Vereinbarung auf die Leasinggesellschaft über.
9.3 Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über den Abschluss des Leasingvertrags und die beabsichtigte Zahlungsabwicklung zu informieren sowie die Übernahmebestätigung nach Lieferung des Produktes unverzüglich zu unterzeichnen und der Leasinggesellschaft zuzuleiten.
9.4 Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung durch die Leasinggesellschaft berechtigt, das Produkt herauszuverlangen, wenn der Käufer oder die Leasinggesellschaft mit vertraglichen Pflichten in Verzug geraten.
9.5 Der Käufer erkennt an, dass ihm vor Eigentumsübergang keine Verfügungsbefugnis über das Produkt zusteht und er dieses weder verpfänden, übereignen noch Dritten überlassen darf, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
10. Rechte an geistigem Eigentum
10.1. Sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente, Designs etc.), Urheberrechte, Know-how bzw. sonstige Rechte an geistigem Eigentum, an den von dem Verkäufer erstellten bzw. ausgelieferten Produkten und ihren Herstellungsverfahren, deren Anwendung und/oder der damit ausgeführten Verfahren, sowie an Komponenten, Software bzw, den entsprechenden Quell- und Objektcodes sowie der Anwenderdokumentation, an Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie an Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Angeboten und dergleichen, sowie an kommerzieller und/oder technischer Information, stehen dem Verkäufer allein zu und verbleiben beim Verkäufer. Mit Ausnahme der Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes in seiner konkreten Zusammensetzung und Gestaltung wie von dem Verkäufer erworben, werden dem Käufer keinerlei Rechte daran, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte, eingeräumt.
10.2.Sofern dem Käufer Betriebsanleitungen, Anwenderdokumentationen, oder vergleichbare Anleitungen zur Verfügung gestellt werden, werden diese ausschließlich als Hilfe zum ordnungsgemäßen Betrieb des Produktes zur Verfügung gestellt. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen bzw. Software und/oder deren Quell- bzw. Objektcode auf irgendeine, über die Nutzung zum Betrieb des Produktes hinausgehende Art und Weise zu nutzen, insbesondere nicht zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten bzw. zu verändern oder zur Verfügung zu stellen, egal in welcher Form und auf welchem Datenträger, und egal ob zum Vertragsabschlusszeitpunkt bekannt oder nicht.
10.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Marken/Logos des Verkäufers, Kennzeichen oder sonst angebrachte Hinweise auf der
Ware zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu verändern.
11. Vertraulichkeit.
Die Parteien verpflichten sich, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweilig anderen Partei vertraulich zu behandeln und solche nicht zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.
12. Sonstiges
12.1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Vorschrift.
12.2 Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Export- oder Importbeschränkungen entgegenstehen. Der Käufer erkennt alle geltenden Einfuhr-, Zoll-, Ausfuhrkontroll- sowie Handels- und Wirtschaftssanktionsgesetze, -vorschriften und -bestimmungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der Schweiz und/oder anderer zuständiger Gerichtsbarkeiten an, die bei der Erfüllung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
12.3. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtstand ist Düsseldorf.
